c) Nach dem bereits Gesagten wurden die beiden Gesellschaften in den gleichen Räumen von den gleichen Personen verwaltet. Wie weit auch die Geschäftsakten und Buchhaltung zusammen geführt wurden, lässt sich anhand der Akten nicht im Detail feststellen, zumal keine Buchhaltung der G vorgefunden wurde, was allerdings gegen eine undifferenzierte einheitliche Führung der Geschäftsakten beider Gesellschaften spricht. Immerhin ist aus den Beschlagnahmungsprotokollen zu schliessen, dass zumindest die Geschäftsunterlagen in separaten Ordnern abgelegt wurden. Bezüglich der organisatorischen und administrativen Trennung ist damit keine eindeutige Aussage möglich.