Die ASU stellte bei ihrer Hausdurchsuchung fest, dass die Pflichtige, die C und die G alle an derselben Adresse in Geroldwil situiert waren und die gleichen Räumlichkeiten belegten (Bericht ASU S. 13). Sie hat bei Vornahme der Beschlagnahmungen zahlreiche Bundesordner der G vorgefunden. Aus diesen geht hervor, dass sie in ihrer Korrespondenz jeweils eine Adresse in B verwendet hat und die Schreiben zum Teil von C unterzeichnet wurden. Sie unterhielt in der Schweiz auch Bankkonten, wobei sie immer die Adresse in B angab. Hinweise auf weitere Mitarbeiter liegen nicht vor;