b) Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich erhebliche Anhaltspunkte, dass die G tatsächlich in B verwaltet wurde. In der persönlichen Befragung machte C zwar geltend, dass er nie Organ der G gewesen sei und dass diese ihre Tätigkeit in Panama, in N/NJ und bei Rechtsanwälten in New York ausübe. Sowohl die Beherrschung der Gesellschaft durch ihn als auch die massgebliche Tätigkeit in B drängt sich aber aufgrund der aktenkundigen Umstände auf: