Anzufügen ist, dass im zitierten Entscheid das Bundesgericht zwar im Grundsatz festhielt, dass unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs auf den wirtschaftlichen Eigentümer durchgegriffen werden könne ("attribuer son revenu au propriétaire économique"). Konkret vorgenommen hat es indessen einen Durchgriff auf die Schwestergesellschaft (Querdurchgriff), ohne dies weiter zu begründen (hierzu einschränkender Mattteotti S. 204, welcher den Querdurchgriff von der Übernahme von Leitungsfunktionen durch die Schwestergesellschaft abhängig macht).