Da dort Unternehmungen keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit im Sitzstaat ausüben müssen, können sie ohne jeden Bezug zur wirtschaftlichen Realität begründet werden und, da sie Anonymität geniessen, ihren Anteilsinhabern die juristische Selbstständigkeit bestimmter Teile ihres Vermögens und ihrer geschäftlichen Tätigkeiten erlauben. Im zitierten Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die panamaische Gesellschaft (neben der hiesigen Gesellschaft) keine eigene Existenz aufwies und die Unterstellung unter das panamaische Recht als sachwidrig (im Sinn der Rechtsmissbrauchsdefinition) erschien.