Überdies hielt das Bundesgericht fest, dass bei Staaten wie Lichtenstein oder Panama, welche fiktive Steuerdomizile zulassen, bei der Beurteilung aus steuerlicher Sicht besondere Umsicht geboten sei. Da dort Unternehmungen keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit im Sitzstaat ausüben müssen, können sie ohne jeden Bezug zur wirtschaftlichen Realität begründet werden und, da sie Anonymität geniessen, ihren Anteilsinhabern die juristische Selbstständigkeit bestimmter Teile ihres Vermögens und ihrer geschäftlichen Tätigkeiten erlauben.