Die beiden Gesellschaften liessen sich jeweils von einem Lieferanten (L) Rechnung über Leistungen stellen, welche von einer weiteren Schwestergesellschaft bestellt worden waren. Dabei stützte sich das Bundesgericht auf folgende Indizien: - die Gesellschaft in Panama war von der Schweiz aus gegründet worden; - die Gesellschaft wurde in den Büroräumen der schweizerischen Schwestergesellschaft verwaltet; - die Geschäftsunterlagen der beiden Gesellschaften wurden nicht getrennt voneinander geführt; - die Steuerbehörde stiess bei ihren Untersuchungen auf einen Bericht einer Treu- hand- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche eine klare Trennung der Gesell-