sen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Im zitierten Leitentscheid BGr, 30. Januar 2006, 2P.92/2005 bzw. 2A.145/2005 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine in Panama registrierte Schwestergesellschaft einer Schweizer Gesellschaft, welche beide derselben natürlichen Person gehörten, keine reale wirtschaftliche Existenz aufwies. Die beiden Gesellschaften liessen sich jeweils von einem Lieferanten (L) Rechnung über Leistungen stellen, welche von einer weiteren Schwestergesellschaft bestellt worden waren.