6. a) Die Vorinstanz rechnet die Handlungen der G, welche ihr wiederum von C zugeordnet wurden, weiter der Pflichtigen zu; sie begründet dies mit dem Leitentscheid BGr, 30. Januar 2006, 2A.145/2005 und dem dort vorgenommenen Durchgriff durch eine Auslandsgesellschaft auf eine Schwestergesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Demnach wird in Ausnahmefällen die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit einer juristischen Person ignoriert und direkt auf die dahinter stehenden Personen gegriffen.