Ihr Einbezug in die Massnahmen der Finanzmarktaufsicht ergab sich lediglich aufgrund ihrer Einbindung in die Aktivitäten der Gruppe. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sie sich auch steuerrechtlich für die sich stellende Frage der Konkurrenzierung durch den Alleininhaber die Aktivitäten der anderen Gruppenmitglieder anrechnen lassen muss. Eine solche Ausdehnung des Begriffs der Konkurrenzierung stellt steuerrechtlich einen Durchgriff durch die rechtliche Selbstständigkeit der betroffenen Gesellschaften dar und bedarf der entsprechenden Begründung.