Aus diesem Grund hilft es den Steuerbehörden auch nicht weiter, dass die Geschäftstätigkeit der C mit derjenigen der Pflichtigen eng verbunden war, da es bei diesen Geschäften jeweils – soweit feststellbar – um Beratungsdienstleistungen ging. Nicht weiter führt die Steuerbehörden zudem der Umstand, dass die FINMA auch gegen die Pflichtige aufsichtsrechtlich vorgegangen ist: Wie das Bundesgericht festhielt, konnte es nicht als belegt gelten, dass die Pflichtige selbst eine Geschäftstätigkeit im Finanzbereich angeboten hat. Ihr Einbezug in die Massnahmen der Finanzmarktaufsicht ergab sich lediglich aufgrund ihrer Einbindung in die Aktivitäten der Gruppe.