konkret hat sie aber nie in erheblichem Umfang mit Beteiligungen gehandelt, geschweige denn solche an die E verkauft oder von dieser erworben. Damit übereinstimmend hielt das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 22. September 2009 denn auch fest, sie habe nicht selber Wertpapiere auf dem Primärmarkt angeboten und sei nicht selber (illegal) als Emissionshaus tätig geworden. Aus diesem Grund hilft es den Steuerbehörden auch nicht weiter, dass die Geschäftstätigkeit der C mit derjenigen der Pflichtigen eng verbunden war, da es bei diesen Geschäften jeweils – soweit feststellbar – um Beratungsdienstleistungen ging.