keitsbereichs überschneiden. Denkbar wäre dies etwa dann, wenn die Pflichtige explizit als eine Beteiligungsgesellschaft tätig gewesen wäre, d.h. als ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit überwiegend oder ausschliesslich darin bestanden hat, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben, zu halten und zu veräussern, und sie in diesem Rahmen mit der E zusammengearbeitet hätte. Nach dem Gesagten ist eine solche Tätigkeit indessen nicht erkennbar. Zwar hat die Pflichtige im Handelsregister einen entsprechenden Zweck vorgesehen; konkret hat sie aber nie in erheblichem Umfang mit Beteiligungen gehandelt, geschweige denn solche an die E verkauft oder von dieser erworben.