bb) Aus all diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, inwiefern C durch den Erwerb und den Verkauf der F an die E in den Geschäftsbereich der Pflichtigen hätte eingreifen sollen. Der Umstand, dass die Pflichtige geschäftliche Beziehungen zur E unterhielt, stellt für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit gegenüber der Pflichtigen dar, vielmehr muss sich die Art des Tätig- 1 DB.2010.105 1 ST.2010.139 - 14 -