Ferner hat das Bundesgericht im Entscheid vom 22. September 2009, 2C_276/2009, E. 6 die Tätigkeit der Pflichtigen und von C – allerdings 2004 – näher beschrieben. Demnach ging die Pflichtige mit dem Betrieb des Geschäftshauses einer eigenen gewerblichen Geschäftstätigkeit nach. Weiter habe sie Einzahlungen entgegengenommen, welche den Kauf oder die Zeichnung von bestimmten Aktien betrafen. Sie habe zwar nicht selber Wertpapiere auf dem Primärmarkt angeboten und sei somit nicht selber illegal als Emissionshaus tätig geworden. Indessen sei sie in die Aktivitäten der von C beherrschten Gruppe mit einzubeziehen und in diesem Rahmen gegen sie aufsichtsrechtlich vorzugehen.