Die Geschäftstätigkeit der C liess sich indessen nach den Feststellungen der ASU nicht von derjenigen der Pflichtigen sowie der weiteren C gehörenden Gesellschaften trennen. Dies geht auch aus den Aussagen von C hervor, wonach die C immer im Auftrag der Pflichtigen (sowie der ebenfalls C gehörenden I AG) gehandelt habe mit der Auflage, dass sämtliche Rechnungen jeweils an die Gesellschaften "abzutreten" waren (vgl. Fragenkatalog ASU S. 16 Frage 60). Die ASU hat denn auch zahlreiche Überschneidungen festgestellt, indem die C Rechnung stellte, die Zahlungen aber bei der Pflichtigen verbucht wurden (Bericht ASU S. 18 f. sowie S. 33).