C beherrscht neben der Pflichtigen zumindest noch zwei weitere Gesellschaften (I AG und J AG, beide in B). Die von ihm geführte Einzelfirma C bezweckte die Durchführung von Treuhandgeschäften jeglicher Art sowie die Unternehmensberatung; sie hat sich mit Vertrag vom 1. November 1993 in die Liegenschaft der Pflichtigen eingemietet. Die Geschäftstätigkeit der C liess sich indessen nach den Feststellungen der ASU nicht von derjenigen der Pflichtigen sowie der weiteren C gehörenden Gesellschaften trennen.