b) Zu prüfen ist, ob die Pflichtige C durch Tolerierung des Verkaufs der F an die E eine verdeckte Gewinnausschüttung hat zukommen lassen, weil sie einem unbeteiligten Dritten als Geschäftsführer eine solche Transaktion in ihrem Geschäftsbereich nicht erlaubt hätte. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob diese überhaupt in den Geschäftsbereich der Pflichtigen eingriff.