tigkeit einem Angestellten, der an ihr keine Anteilsrechte hat, nicht gestatten würde. In der Gerichtspraxis wurde eine solche Konkurrenzierung bejaht im Fall eines Geschäftsführers/Alleinaktionärs, welcher neben seiner Treuhandgesellschaft als Selbstständigerwerbender ebenfalls im Immobilienhandel tätig war und daraus Provisionen bezog, wobei die Vermittlungstätigkeit während der Arbeitszeit und unter Inan- 1 DB.2010.105 1 ST.2010.139 - 12 -