c) Das kantonale Steueramt operiert demnach im Wesentlichen mit zwei Ansätzen: Zum Einen wird im Verkauf der Beteiligung an der F durch C eine konkurrenzierende Tätigkeit zu derjenigen der Pflichtigen bzw. G erblickt, sodass die Tolerierung der Vornahme des Geschäfts eine verdeckte Gewinnausschüttung der Pflichtigen an ihren Anteilsinhaber C darstellt. Zum Anderen werden die gesamten Aktivitäten der von C beherrschten Unternehmensgruppe gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Steuerumgehung bzw. zum (Quer-)Durchgriff der Pflichtigen zugerechnet.