Die Geschäfte der Pflichtigen mit den anderen Gruppenmitgliedern hätten Teil der Pläne und Aktivitäten gebildet, über eine verschachtelte Struktur von unter sich wirtschaftlich verbundenen Gesellschaften Drittanlegern öffentlich auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter, teilweise vorgespiegelter Werthaltigkeit anzubieten. Der Verkaufsgewinn der F- Anteile sei deshalb einerseits aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers C und andrerseits unter Würdigung der Gesamtumstände analog BGr, 30. Januar 2006, 2A.145/2005 der Schweizer Schwestergesellschaft, nämlich der Pflichtigen, zuzurechnen. Sämtliche Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien erfüllt.