In Ziff. 3.1.8 des Berichts ASU, welche dem Einschätzungsentscheid indessen nicht beilag, finden sich weitere Ausführungen. Demnach belegten die Pflichtige, die Einzelfirma C, die G sowie weitere von C beherrschte Gesellschaften dieselben Büroräumlichkeiten in B. C sei bei allen diesen Gesellschaften allein unterschriftsberechtigt gewesen, und sie seien eindeutig seinem Vermögensbereich zuzuordnen. Die Pflichtige habe während Jahren Finanzdienstleistungen gegenüber Kunden von C und der G erbracht. C habe durch Erbringung gleichartiger Leistungen durch die C sowie durch Offshore-Gesellschaften seine Treuepflichten gegenüber der Pflichtigen verletzt.