Ferner wird festgestellt, dass die G Hauptgläubigerin der F gewesen sei. Abschliessend wird ausgeführt, dass die berufliche Stellung von C in der G, der E (Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer) und einer weiteren Tochtergesellschaft der G es ihm ermöglicht habe, seine beruflichen Kenntnisse gezielt für einen gewinnbringenden Verkauf der F einzusetzen. In Würdigung der Gesamtumstände sei die Beteiligung an der F der G zuzuordnen. Die Deklaration der F-Beteiligung im Privatvermögen von C lasse sich nur damit erklären, dass er die Realisation eines privaten Kapitalgewinns angestrebt habe oder den Verkauf gegenüber den Steuerbehörden nicht habe offenlegen wollen.