b) Das kantonale Steueramt rechnete den Gewinn aus dem Verkauf der F von nach seinen Feststellungen netto Fr. 9'009'000.- der Pflichtigen zu. Zur Begründung verwies es im Einschätzungsentscheid auf Ziff. 3.6 des Berichts ASU, den es auszugsweise dem Einschätzungsentscheid beilegte. Darin wird festgehalten, dass die F vor ihrem Verkauf vor allem von der G mit Darlehenskapital ausgestattet worden war. Anschliessend wird der Verkauf der F an die E durch C geschildert und im Wesentlichen der Frage nachgegangen, wer alles E-Aktien gehalten hat. Ferner wird festgestellt, dass die G Hauptgläubigerin der F gewesen sei.