Über die Aushändigung der Aktien und die Bezahlung des Kaufpreises liegen keine Belege vor; diese Vorgänge werden von der Pflichtigen allerdings auch nicht grundsätzlich bestritten. Sowohl Erwerb als auch Verkauf der F-Aktien durch C in seinem Namen sind damit nachgewiesen, unter Vorbehalt des von der Pflichtigen erhobenen Einwands des treuhänderischen Erwerbs für H in Deutschland.