b) Das Recht zur Veranlagung für die Steuerperiode 1999 verjährte demnach allgemein am 31. Dezember 2004. Das kantonale Steueramt hat mit Auflage vom 2. November 2004 indessen u.a. für die Steuerperiode 1999 (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) Unterlagen zu den Mieterträgen verlangt. Diese Verfügung stellt eine Amtshandlung im Sinn von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. a StG dar.