1 DB.2010.105 1 ST.2010.139 -6- 2011 hat die Pflichtige hierzu eine Stellungnahme abgegeben; weitere Eingaben liegen nicht vor. Da es der Pflichtigen demnach frei stand, von sich aus eine weitere Stellungnahme abzugeben, ist ihrem Antrag in Ziff. 2 des Schreibens vom 2. Februar 2011, eine allfällige Verweigerung eines weiteren Schriftenwechsels mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen, nicht zu folgen.