Äussert sich diese in der Folge nicht von sich aus, ist Verzicht auf einen weiteren Schriftenwechsel anzunehmen (BGE 133 I 98 E. 2.2. und 2.3). Einer förmlichen Fristansetzung bedarf es nach Auffassung des höchsten Gerichts sogar ungeachtet eines formell gestellten Antrags auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht; im konkreten Fall hat das Bundesgericht die antragstellende Partei auch nicht auf dieses Äusserungsrecht hingewiesen (BGr, 16. Februar 2009, 2C_255/2008, www.bger.ch). Die Dupliken sind der Pflichtigen am 31. Januar 2011 zugesandt worden. Damit ist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprochen worden. Am 2. Februar