Im Übrigen steht es der Pflichtigen nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung frei, von sich aus eine Stellungnahme einzureichen, wenn sie es für notwendig erachtet; einer ausdrücklichen Fristansetzung durch das Steuerrekursgericht bedarf es nicht mehr. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs reicht es aus, die Rechtschriften der Steuerverwaltungen der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuzustellen. Äussert sich diese in der Folge nicht von sich aus, ist Verzicht auf einen weiteren Schriftenwechsel anzunehmen (BGE 133 I 98 E. 2.2. und 2.3).