Auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Pflichtige in ihrer Replik vom 6. Dezember 2010 und das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom 21. Dezember 2010 an ihren Anträgen fest. Die ESTV nahm am 24. Januar 2011 ebenfalls Stellung. Nach Erhalt der Kopien der Rechtsschriften der Gegenparteien beantragte die Pflichtige am 2. Februar 2011 die Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels. Die Kammer zieht in Erwägung: 1 DB.2010.105 1 ST.2010.139 -5-