Es handle sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn von C. Die Steuerbehörden verletzten durch ihre überspannten Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses zudem das Verbot des überspitzten Formalismus. Die erfolgte Besteuerung verstosse gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Nur für den Fall, dass all diesen Anträgen nicht stattgegeben würde, machten sie weiter geltend, dass die Steuerbehörden das rechtliche Gehör der Pflichtigen und ihre Untersuchungspflicht verletzt hätten, da sie einfach auf den Untersuchungsbericht der ASU abgestellt, insbesondere aber zwei von der Pflichtigen angebotene Zeugen nicht angehört hätten.