genswerte treuhänderisch für einen H in Deutschland erworben und diesem übergeben worden seien. Es habe sich um ein klassisches Treuhandgeschäft gehandelt mit der Folge, dass es weder auf der Stufe der Pflichtigen noch derjenigen von C irgendwelche Steuerfolgen ausgelöst habe. Überdies sei selbst bei Verneinung eines Treuhandverhältnisses eine Zurechnung der von C abgeschlossenen Geschäfte an die Pflichtige nicht zulässig, da die entsprechenden Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt seien. Es handle sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn von C.