C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 7. Mai 2010 wiederholte die Pflichtige die Einspracheanträge; weiter stellte sie das Subsubeventualbegehren, die Sache zur Untersuchung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Zur Begründung des Hauptantrags machte sie geltend, die Veranlagung der Steuerperiode 1999 sei verjährt. Der mit Eventualantrag verlangte Verzicht auf die Aufrechnungen sei gerechtfertigt, weil sämtliche im Zusammenhang mit den Transaktionen F zugeflossenen Vermö-