B. Hiergegen liess die Pflichtige am 18. November 2009 Einsprache erheben und beantragen, die Einschätzungen wegen Eintritt der Veranlagungsverjährung aufzuheben; eventualiter sei sie gemäss Steuererklärung einzuschätzen; subeventualiter sei der Beteiligungsabzug zu gewähren. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 8. April 2010 ab.