ab diesem Zeitpunkt war allein dieser berechtigt, für die Pflichtige zu handeln. Zur Begründung führte sie aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Pflichtige in Verletzung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 im Bankenund Effektenhandelbereich tätig gewesen sei. Mit Verfügung vom 1. November 2007 setzte die EBK die Pflichtige in Liquidation und ernannte den Untersuchungsbeauftrag- 1 DB.2010.105 1 ST.2010.139 -3-