{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\neinem weiteren, amtlich erscheinenden Formular vom 30. April 1990 ist die G mit einem Büro in M, Honkong registriert und ist C Inhaber von 9'999 der insgesamt 10'000\nAktien. Nach Aussagen von C ist sie hingegen in N/New Jersey inkorporiert. Die\nFINMA bezeichnet sie als panamaische Gesellschaft; als solche wird sie auch z.T. in\nGeschäftsunterlagen geführt. Im Gegensatz zu diesen widersprüchlichen Angaben\nverfügt sie in der Schweiz über eine Geschäftstätigkeit: Die ASU stellte bei ihrer Hausdurchsuchung fest, dass die Pflichtige, die C und die G alle an derselben Adresse in\nGeroldwil situiert waren und die gleichen Räumlichkeiten belegten (Bericht ASU S. 13).\nSie hat bei Vornahme der Beschlagnahmungen zahlreiche Bundesordner der G vorgefunden. Aus diesen geht hervor, dass sie in ihrer Korrespondenz jeweils eine Adresse\nin B verwendet hat und die Schreiben zum Teil von C unterzeichnet wurden. Sie unterhielt in der Schweiz auch Bankkonten, wobei sie immer die Adresse in B angab. Hinweise auf weitere Mitarbeiter liegen nicht vor; allerdings erwähnte C einen gewissen\n\"Herrn O\", welcher für die G 1998 und 1999 einen Umbau in B geleitet haben soll (Bericht ASU S. 29). 1999 hat die G der Pflichtigen Mietzinsen von Fr. 150'000.- überwiesen (Buchung vom 7. Juli 1999).\n\nDamit drängt sich in erster Linie der Schluss auf eine tatsächliche Verwaltung\nder G in B auf. Für einen (Quer-)Durchgriff auf die Pflichtige reicht dies indessen noch\nnicht aus; hierzu erforderlich ist – wie aus den vom Bundesgericht geprüften Kriterien\nzu schliessen ist – neben der fehlenden organisatorischen und administrativen Trennung der beiden Gesellschaften auch eine fehlende eigene wirtschaftliche Existenz der\nG neben der Pflichtigen.\n\nc) Nach dem bereits Gesagten wurden die beiden Gesellschaften in den gleichen Räumen von den gleichen Personen verwaltet. Wie weit auch die Geschäftsakten\nund Buchhaltung zusammen geführt wurden, lässt sich anhand der Akten nicht im Detail feststellen, zumal keine Buchhaltung der G vorgefunden wurde, was allerdings gegen eine undifferenzierte einheitliche Führung der Geschäftsakten beider Gesellschaften spricht. Immerhin ist aus den Beschlagnahmungsprotokollen zu schliessen, dass\nzumindest die Geschäftsunterlagen in separaten Ordnern abgelegt wurden. Bezüglich\nder organisatorischen und administrativen Trennung ist damit keine eindeutige Aussage möglich.\n\nd) Hingegen vermögen die Steuerbehörden keine Beispiele dafür aufzuzeigen,\ndass beide Gesellschaften systematisch – entsprechend dem bundesgerichtlichen Prä-\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 19 -\n\njudiz – auf eine Weise zusammen gearbeitet hätten, dass die Pflichtige als eigentliche\nHandelnde und die G nur als vorgeschoben erscheint. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, entwickelte die G eine umfangreiche Tätigkeit im Bereich der Platzierung von\nAktien von Drittgesellschaften, während die Pflichtige keine solchen Tätigkeiten ausübte. Die Steuerbehörden vermögen nirgends substanziiert aufzuzeigen, dass es hierbei\nregelmässig zu Überkreuzungen bei einzelnen Transaktionen gekommen wäre. Dass\nC für beide Gesellschaften jeweils die agierende Person war, vermag eine solche Vermischung allein jedenfalls nicht zu begründen.\n\nIm Bericht ASU wird ausgeführt, eine Trennung der Aktivitäten zwischen der\nPflichtigen, der C und der G lasse sich nicht bewerkstelligen; beispielsweise habe die\nC eine Zahlung auf einem Konto der G veranlassen können, die die Pflichtige erfolgswirksam als Dienstleistungsertrag verbuchte (Bericht ASU S. 26). Dies ist indessen viel\nzu unbestimmt, um klare Rückschlüsse auf eine übermässige Verflechtung zuzulassen.\nRein technisch ist es einem geschäftsführenden Anteilsinhaber mehrerer Gesellschaften immer möglich, Überweisungen zwischen den Gesellschaften zu veranlassen. Solche Transaktionen werden in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Drittvergleichs\ndaraufhin geprüft, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ohne dass die\nrechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaften an sich angetastet würde; es sind keine\nGründe ersichtlich, weshalb hier von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Ein\nDurchgriff wäre mithin nur dann zulässig, wenn die Auslandsgesellschaft keine von der\nhiesigen Gesellschaft unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Wie die ASU selber festgehalten hat, hat aber die G seit 1996 eine Vielzahl eigener Geschäfte abgewickelt, bei welchen bedeutende Umsätze erzielt wurden, und in welche die Pflichtige\nnicht involviert war (Bericht ASU S. 19 f.). Unter diesen Umständen kann aber nicht\ngesagt werden, die Selbstständigkeit der G sei nur vorgeschoben und rein fiktiv.\n\n"}