{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n Im zitierten Leitentscheid BGr, 30. Januar 2006, 2P.92/2005 bzw.\n2A.145/2005 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine in Panama registrierte\nSchwestergesellschaft einer Schweizer Gesellschaft, welche beide derselben natürlichen Person gehörten, keine reale wirtschaftliche Existenz aufwies. Die beiden Gesellschaften liessen sich jeweils von einem Lieferanten (L) Rechnung über Leistungen\nstellen, welche von einer weiteren Schwestergesellschaft bestellt worden waren. Dabei\nstützte sich das Bundesgericht auf folgende Indizien:\n- die Gesellschaft in Panama war von der Schweiz aus gegründet worden;\n- die Gesellschaft wurde in den Büroräumen der schweizerischen Schwestergesellschaft verwaltet;\n- die Geschäftsunterlagen der beiden Gesellschaften wurden nicht getrennt voneinander geführt;\n- die Steuerbehörde stiess bei ihren Untersuchungen auf einen Bericht einer Treu-\nhand- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche eine klare Trennung der Gesellschaftsunterlagen forderte;\n- das Personal war von der hiesigen Schwestergesellschaft angestellt, befasste sich\naber unterschiedslos mit beiden Gesellschaften;\n- die Buchhaltung der panamaischen Gesellschaft wurde auf demselben Informatiksystem geführt wie diejenige der Schweizer Schwestergesellschaft, und zwar\nin Schweizer Franken;\n- die verbuchten Geschäftsfälle der panamaischen Gesellschaft deckten sich mit dem\nim Handelsregister eingetragenen Zweck der Schweizer Schwestergesellschaft;\n- beide Gesellschaften unterhielten Konten bei derselben Bank; die beiden Konten\ndienten einander als Pfand;\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 17 -\n\n- die Lieferantenrechnungen gingen an die schweizerische Gesellschaft, Akkreditive\nwurden indessen auf dem Bankkonto der panamaischen Gesellschaft begründet;\n- die schweizerische Gesellschaft stellte an eine weitere Schwestergesellschaft\nRechnung, die Zahlungen wurden indessen auf einem Bankkonto der panamaischen Gesellschaft gutgeschrieben.\n\nÜberdies hielt das Bundesgericht fest, dass bei Staaten wie Lichtenstein oder\nPanama, welche fiktive Steuerdomizile zulassen, bei der Beurteilung aus steuerlicher\nSicht besondere Umsicht geboten sei. Da dort Unternehmungen keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit im Sitzstaat ausüben müssen, können sie ohne jeden Bezug zur wirtschaftlichen Realität begründet werden und, da sie Anonymität geniessen, ihren Anteilsinhabern die juristische Selbstständigkeit bestimmter Teile ihres Vermögens und\nihrer geschäftlichen Tätigkeiten erlauben. Im zitierten Fall kam das Bundesgericht zum\nSchluss, dass die panamaische Gesellschaft (neben der hiesigen Gesellschaft) keine\neigene Existenz aufwies und die Unterstellung unter das panamaische Recht als\nsachwidrig (im Sinn der Rechtsmissbrauchsdefinition) erschien.\n\nAnzufügen ist, dass im zitierten Entscheid das Bundesgericht zwar im Grundsatz festhielt, dass unter den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs auf den wirtschaftlichen Eigentümer durchgegriffen werden könne (\"attribuer son revenu au propriétaire économique\"). Konkret vorgenommen hat es indessen einen Durchgriff auf die\nSchwestergesellschaft (Querdurchgriff), ohne dies weiter zu begründen (hierzu einschränkender Mattteotti S. 204, welcher den Querdurchgriff von der Übernahme von\nLeitungsfunktionen durch die Schwestergesellschaft abhängig macht).\n\nb) Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich erhebliche Anhaltspunkte,\ndass die G tatsächlich in B verwaltet wurde. In der persönlichen Befragung machte C\nzwar geltend, dass er nie Organ der G gewesen sei und dass diese ihre Tätigkeit in\nPanama, in N/NJ und bei Rechtsanwälten in New York ausübe. Sowohl die Beherrschung der Gesellschaft durch ihn als auch die massgebliche Tätigkeit in B drängt sich\naber aufgrund der aktenkundigen Umstände auf:\n\nDie genaue geographische Verankerung der G ausserhalb der Schweiz ist\nunklar. Gemäss einem bei den Akten liegenden Protokoll wurde die G am 29. Januar\n1986 gegründet; C wurde gemäss diesem Dokument als Chairman gewählt und hält\n9'998 der Aktien. Der Ort der Gründung geht daraus indessen nicht hervor. Gemäss\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 18 -\n\n"}