{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n cc) Eine Konkurrenzierung ergibt sich indessen in Bezug zu einer anderen\nGesellschaft der Gruppe. Zu den weiteren von C beherrschten Gesellschaften gehört\nnämlich insbesondere auch die G (Bericht ASU S. 19). C war Gründungsmitglied und\nnahezu Alleinaktionär dieser Gesellschaft. In der Folge ist er für die G aufgetreten,\nworaus zu schliessen ist, dass er diese nach der Gründung weiterhin beherrschte,\nauch wenn er dies in der persönlichen Befragung abstritt (daneben existierte offenkundig noch eine K an derselben Adresse). Zudem deklarierte er sie in seiner eigenen\nSteuererklärung 1999 B, welche er am 17. November 2009 einreichte. Der Bericht ASU\nbeschreibt die Geschäftstätigkeit der G. Demnach vermittelte sie Finanzierungen für\ndie Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit neu gegründeter Unternehmen und beriet\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 15 -\n\ndiese im Hinblick auf einen Börsengang an der NASDAQ; ein wesentlicher Anteil ihrer\nTätigkeit bestand aber auch darin, Aktien von Unternehmen auf eigene Rechnung zu\nerwerben und bei privaten und institutionellen Investoren zu platzieren (\"placing agent\";\nvgl. Korrespondenz). Eine solche Plazierungstätigkeit betrieb sie auch für die E (Bericht ASU S. 43), indem sie 1996 rund 3'275'000 Aktien der E zu einem Preis von USD\n4'500'000.- erwarb und in der Folge weiterverkaufte. Gemäss den SEC-Berichten war\nsie auch im per 31. März 1999 endenden Geschäftsjahr für die E als \"placing agent\"\ntätig, und zwar bezüglich 408'036 Aktien, wofür sie eine Kommission von 3% erhielt.\n\nBei der Transaktion F vom 15. November 1999 erhielt C als Gegenleistung\nneben USD 790'000.- rund 1'750'000 Aktien der E. Diese deklarierte er nicht im privaten Vermögen; der weitere Verbleib dieser Aktien ist ungeklärt (Bericht ASU S. 52 f.).\nNachdem C sie nicht in seinem Vermögen deklariert hat, ist anzunehmen, dass er sie\nan Dritte weiterveräusserte. Diese Sachdarstellung wird von ihm sogar bestätigt, da er\nselbst einen treuhänderischen Kauf und Verkauf der E-Beteiligung geltend macht. Damit trat er aber als Vermittler von Aktien der E in Erscheinung, und konkurrenzierte die\nTätigkeit der G unmittelbar, denn es ist auszuschliessen, dass eine Gesellschaft, welche über mehrere Jahre für eine bestimmte Kundin als \"placing agent\" auftrat, es einem Angestellten erlauben würde, parallel zu ihr von derselben Kundin ebenfalls ein\ngrosses Aktienpaket zu erwerben und wieder zu verkaufen. Mit Bezug auf das Verhältnis G und C ist deshalb eine Verletzung des Grundsatzes des \"dealing at arm's length\"\nfestzustellen, welche nur mit der beherrschenden Stellung des letzteren erklärt werden\nkann.\n\n6. a) Die Vorinstanz rechnet die Handlungen der G, welche ihr wiederum von\nC zugeordnet wurden, weiter der Pflichtigen zu; sie begründet dies mit dem Leitentscheid BGr, 30. Januar 2006, 2A.145/2005 und dem dort vorgenommenen Durchgriff\ndurch eine Auslandsgesellschaft auf eine Schwestergesellschaft mit Sitz in der\nSchweiz. Demnach wird in Ausnahmefällen die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit einer juristischen Person ignoriert und direkt auf die dahinter stehenden\nPersonen gegriffen. Der Durchgriff leitet sich aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs\nbzw. der Steuerumgehung ab (vgl. auch René Matteotti, der Durchgriff bei von Inländern beherrschten Auslandsgesellschaften im Gewinnsteuerrecht, 2003, S. 192 f., insbes. S. 203 f.; Sarah Dahinden, Die Abschirmwirkung ausländischer Gesellschaften im\nschweizerischen Gewinnsteuerrecht, 2003, S. 99 f; Peter Locher, Kommentar zum\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 16 -\n\nDBG, II. Teil, 2004, N 23 zur Einführung zu Art. 49 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nVB zu Art. 109 – 121 N 44 DBG und VB zu §§ 119 – 131 N 44 StG). Ein solcher liegt\nallgemein vor, wenn (1.) eine von der steuerpflichtigen Person gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen\nGegebenheiten völlig unangemessen erscheint, (2.) anzunehmen ist, dass sie diese\nWahl missbräuchlich getroffen hat, lediglich in der Absicht, Steuern einzusparen, die\nbei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und (3.) das gewählte\nVorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von\nder Steuerbehörde hingenommen würde. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so\nist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.\n\n"}