{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n C beherrscht neben der Pflichtigen zumindest noch zwei weitere Gesellschaften (I AG und J AG, beide in B). Die von ihm geführte Einzelfirma C bezweckte die\nDurchführung von Treuhandgeschäften jeglicher Art sowie die Unternehmensberatung;\nsie hat sich mit Vertrag vom 1. November 1993 in die Liegenschaft der Pflichtigen eingemietet. Die Geschäftstätigkeit der C liess sich indessen nach den Feststellungen der\nASU nicht von derjenigen der Pflichtigen sowie der weiteren C gehörenden Gesellschaften trennen. Dies geht auch aus den Aussagen von C hervor, wonach die C immer im Auftrag der Pflichtigen (sowie der ebenfalls C gehörenden I AG) gehandelt habe mit der Auflage, dass sämtliche Rechnungen jeweils an die Gesellschaften\n\"abzutreten\" waren (vgl. Fragenkatalog ASU S. 16 Frage 60). Die ASU hat denn auch\nzahlreiche Überschneidungen festgestellt, indem die C Rechnung stellte, die Zahlungen aber bei der Pflichtigen verbucht wurden (Bericht ASU S. 18 f. sowie S. 33). C hat\nfür die C weder eine Buchhaltung geführt noch Jahresrechnungen eingereicht.\n\nFerner hat das Bundesgericht im Entscheid vom 22. September 2009,\n2C_276/2009, E. 6 die Tätigkeit der Pflichtigen und von C – allerdings 2004 – näher\nbeschrieben. Demnach ging die Pflichtige mit dem Betrieb des Geschäftshauses einer\neigenen gewerblichen Geschäftstätigkeit nach. Weiter habe sie Einzahlungen entgegengenommen, welche den Kauf oder die Zeichnung von bestimmten Aktien betrafen.\nSie habe zwar nicht selber Wertpapiere auf dem Primärmarkt angeboten und sei somit\nnicht selber illegal als Emissionshaus tätig geworden. Indessen sei sie in die Aktivitäten\nder von C beherrschten Gruppe mit einzubeziehen und in diesem Rahmen gegen sie\naufsichtsrechtlich vorzugehen. Über die von C beherrschten Firmen sei ein Konzept\neines mit Aktien und Zertifikaten von Start-Up-Firmen handelnden Finanzintermediärs\nrealisiert worden, wobei diese durch die Verschiebungen der Aktien jeweils dazu dienten, trotz fragwürdiger Werthaltigkeit einzelner Papiere entsprechende Kurse stellen zu\nkönnen.\n\nbb) Aus all diesen Umständen ist aber nicht ersichtlich, inwiefern C durch den\nErwerb und den Verkauf der F an die E in den Geschäftsbereich der Pflichtigen hätte\neingreifen sollen. Der Umstand, dass die Pflichtige geschäftliche Beziehungen zur E\nunterhielt, stellt für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit gegenüber der Pflichtigen dar, vielmehr muss sich die Art des Tätig-\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 14 -\n\nkeitsbereichs überschneiden. Denkbar wäre dies etwa dann, wenn die Pflichtige explizit als eine Beteiligungsgesellschaft tätig gewesen wäre, d.h. als ein Unternehmen,\ndessen Geschäftstätigkeit überwiegend oder ausschliesslich darin bestanden hat, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben, zu halten und zu veräussern, und\nsie in diesem Rahmen mit der E zusammengearbeitet hätte. Nach dem Gesagten ist\neine solche Tätigkeit indessen nicht erkennbar. Zwar hat die Pflichtige im Handelsregister einen entsprechenden Zweck vorgesehen; konkret hat sie aber nie in erheblichem Umfang mit Beteiligungen gehandelt, geschweige denn solche an die E verkauft\noder von dieser erworben. Damit übereinstimmend hielt das Bundesgericht im erwähnten Entscheid vom 22. September 2009 denn auch fest, sie habe nicht selber Wertpapiere auf dem Primärmarkt angeboten und sei nicht selber (illegal) als Emissionshaus\ntätig geworden. Aus diesem Grund hilft es den Steuerbehörden auch nicht weiter, dass\ndie Geschäftstätigkeit der C mit derjenigen der Pflichtigen eng verbunden war, da es\nbei diesen Geschäften jeweils – soweit feststellbar – um Beratungsdienstleistungen\nging. Nicht weiter führt die Steuerbehörden zudem der Umstand, dass die FINMA auch\ngegen die Pflichtige aufsichtsrechtlich vorgegangen ist: Wie das Bundesgericht festhielt, konnte es nicht als belegt gelten, dass die Pflichtige selbst eine Geschäftstätigkeit\nim Finanzbereich angeboten hat. Ihr Einbezug in die Massnahmen der Finanzmarktaufsicht ergab sich lediglich aufgrund ihrer Einbindung in die Aktivitäten der\nGruppe. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass sie sich auch steuerrechtlich für die\nsich stellende Frage der Konkurrenzierung durch den Alleininhaber die Aktivitäten der\nanderen Gruppenmitglieder anrechnen lassen muss. Eine solche Ausdehnung des\nBegriffs der Konkurrenzierung stellt steuerrechtlich einen Durchgriff durch die rechtliche Selbstständigkeit der betroffenen Gesellschaften dar und bedarf der entsprechenden Begründung.\n\n"}