{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n Es ist davon auszugehen, dass eine Aktiengesellschaft, die wirtschaftliche\nZwecke verfolgt, ihren Arbeitnehmern, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Direktoren oder Mitgliedern des Verwaltungsrats die Ausübung konkurrenzierender Tätigkeiten im Allgemeinen nicht gestattet. Erlaubt sie es ihnen dennoch bzw. verzichtet sie\ndarauf, von ihnen Gewinne aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, heraus zu verlangen, erbringt sie ihnen eine geldwerte Leistung, wenn der\ndadurch bewirkte Verzicht auf ihr von Gesetzes wegen zustehende Einnahmen im Beteiligungsverhältnis begründet ist. Das ist namentlich bei einem geschäftsführenden\nAllein- oder Hauptaktionär zu bejahen, der einzelne in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallende Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst, ist doch davon auszugehen, dass die Gesellschaft eine solche zu einer Gewinnvorwegnahme führende Tätigkeit einem Angestellten, der an ihr keine Anteilsrechte hat, nicht gestatten würde.\n\nIn der Gerichtspraxis wurde eine solche Konkurrenzierung bejaht im Fall eines\nGeschäftsführers/Alleinaktionärs, welcher neben seiner Treuhandgesellschaft als\nSelbstständigerwerbender ebenfalls im Immobilienhandel tätig war und daraus Provisionen bezog, wobei die Vermittlungstätigkeit während der Arbeitszeit und unter Inan-\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 12 -\n\nspruchnahme der Infrastruktur der Gesellschaft stattfand (ASA 67, 217 = StE 1998 B\n72.13.22 Nr. 37). In einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz\nvom 26. April 2007 (StE 2007 B 72.13.22 Nr. 48) wurde ebenfalls eine solche Konkurrenzierung angenommen; dabei fiel insbesondere ins Gewicht, dass der Alleinaktionär\nund vollamtlich für eine Gesellschaft tätige Verwaltungsratspräsident in eigenem Namen Provisions-Erträge von einer Kundin der eigenen Gesellschaft erzielte; bei dieser\nmachten die von derselben Kundin vereinnahmten Provisionen rund einen Viertel des\nUmsatzes aus. Dabei hielt das Verwaltungsgericht fest, dass in bestimmten Fällen unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich tatsächlich eine arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Konkurrenzklausel verletzt sei, bereits steuerrechtlich ein Verstoss gegen\ndas \"Dealing at arms's leangth\"-Prinzip vorliegen könne. Die Rechtsprechung wurde\nzuletzt mit BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009 im Grundsatz bestätigt.\n\nb) Zu prüfen ist, ob die Pflichtige C durch Tolerierung des Verkaufs der F an\ndie E eine verdeckte Gewinnausschüttung hat zukommen lassen, weil sie einem unbeteiligten Dritten als Geschäftsführer eine solche Transaktion in ihrem Geschäftsbereich\nnicht erlaubt hätte. Damit stellt sich zunächst die Frage, ob diese überhaupt in den Geschäftsbereich der Pflichtigen eingriff.\n\naa) Die Pflichtige bezweckt gemäss Handelsregister den Erwerb von und\nHandel mit Grundstücken und Liegenschaften sowie den Bau von Geschäftshäusern;\nsie kann auch Handel mit Textilien aller Art betreiben sowie Beteiligungen an anderen\nUnternehmen erwerben, verwalten und veräussern. Gemäss dem Bericht ASU führte\nsie eine Geschäftsliegenschaft in B (Bericht ASU Ziff. 1.2 und 3.1.2). Darüber hinaus\nerbrachte sie Dienstleistungen im Bereich Unternehmensberatung; in den Akten feststellbar sind zum Beispiel 1994 erfolgte Rechnungsstellungen für Beratungsdienstleistungen im Hinblick auf die Quotierung einer anderen Gesellschaft an der\nNASDAQ. Sie hat auch Geschäftsbeziehungen mit der E unterhalten, und zwar bereits\nvor dem am 9. August 1999 getätigten Verkauf der F an die E. Insbesondere verbuchte\nsie 1998 Honorarerträge von der E (Fragenkatalog ASU S. 14 Frage 53 ff.). In ihrer\nBuchhaltung existierte hierzu ein Kontokorrent E mit zahlreichen Positionen. Diese\nbetrafen gemäss den Feststellungen der ASU Beratungsleistungen hinsichtlich eines\nBörsengangs sowie ein Entgelt für die ab Januar 1998 von C in Personalunion wahrgenommene Funktion des Verwaltungsrats-Präsidenten und Geschäftsführers der E\n(Bericht ASU S. 18 oben). Die Pflichtige hielt zudem gemäss ihrem Abschluss per\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 13 -\n\n31. Dezember 1999 Aktien der E im Wert von Fr. 329'000.- und per 31. Dezember\n2000 von Fr. 713'897.-.\n\n"}