{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n b) Das kantonale Steueramt rechnete den Gewinn aus dem Verkauf der F von\nnach seinen Feststellungen netto Fr. 9'009'000.- der Pflichtigen zu. Zur Begründung\nverwies es im Einschätzungsentscheid auf Ziff. 3.6 des Berichts ASU, den es auszugsweise dem Einschätzungsentscheid beilegte. Darin wird festgehalten, dass die F\nvor ihrem Verkauf vor allem von der G mit Darlehenskapital ausgestattet worden war.\nAnschliessend wird der Verkauf der F an die E durch C geschildert und im Wesentlichen der Frage nachgegangen, wer alles E-Aktien gehalten hat. Ferner wird festgestellt, dass die G Hauptgläubigerin der F gewesen sei. Abschliessend wird ausgeführt,\ndass die berufliche Stellung von C in der G, der E (Präsident des Verwaltungsrats und\nGeschäftsführer) und einer weiteren Tochtergesellschaft der G es ihm ermöglicht habe,\nseine beruflichen Kenntnisse gezielt für einen gewinnbringenden Verkauf der F einzusetzen. In Würdigung der Gesamtumstände sei die Beteiligung an der F der G zuzuordnen. Die Deklaration der F-Beteiligung im Privatvermögen von C lasse sich nur damit erklären, dass er die Realisation eines privaten Kapitalgewinns angestrebt habe\noder den Verkauf gegenüber den Steuerbehörden nicht habe offenlegen wollen. Die\nPflichtige wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n-9-\n\nIn Ziff. 3.1.8 des Berichts ASU, welche dem Einschätzungsentscheid indessen\nnicht beilag, finden sich weitere Ausführungen. Demnach belegten die Pflichtige, die\nEinzelfirma C, die G sowie weitere von C beherrschte Gesellschaften dieselben Büroräumlichkeiten in B. C sei bei allen diesen Gesellschaften allein unterschriftsberechtigt\ngewesen, und sie seien eindeutig seinem Vermögensbereich zuzuordnen. Die Pflichtige habe während Jahren Finanzdienstleistungen gegenüber Kunden von C und der G\nerbracht. C habe durch Erbringung gleichartiger Leistungen durch die C sowie durch\nOffshore-Gesellschaften seine Treuepflichten gegenüber der Pflichtigen verletzt. Zudem hätten die Aktivitäten der C sowie der Offshore-Gesellschaften in Konkurrenz zur\nGeschäftstätigkeit der Pflichtigen gestanden. Sachlich lasse sich dieses Vorgehen nur\nmit einer Verschleierung der tatsächlichen Ertrags- und Finanzlage der Pflichtigen gegenüber den Steuerbehörden erklären. Eine eigentliche Trennung der Aktivitäten der\nPflichtigen, der C sowie der G lasse sich nicht vornehmen. Angesichts der räumlichen,\npersonellen, eigentumsrechtlichen, finanziellen und geschäftlichen Verbindungen zwischen den Gesellschaften, den gesetzlich vorgeschriebenen Treuepflichten von Angestellten und Mitgliedern des Verwaltungsrats gegenüber der Aktiengesellschaft sowie\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechne die ASU die von der C und sämtlichen Offshore-Gesellschaften erzielten Umsätze der Pflichtigen zu.\n\nDie Rekurs-/Beschwerdeantwort enthält weitere Ausführungen. Demnach sei\ndie Pflichtige von den gleichen Büroräumen aus betrieben worden wie die C und G,\nwobei die gleichen Telefon- und Faxnummern verwendet worden seien. Die Geschäfte\nder Pflichtigen mit den anderen Gruppenmitgliedern hätten Teil der Pläne und Aktivitäten gebildet, über eine verschachtelte Struktur von unter sich wirtschaftlich verbundenen Gesellschaften Drittanlegern öffentlich auf dem Primärmarkt Effekten von zweifelhafter, teilweise vorgespiegelter Werthaltigkeit anzubieten. Der Verkaufsgewinn der F-\nAnteile sei deshalb einerseits aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers C und andrerseits unter Würdigung der Gesamtumstände analog BGr, 30. Januar 2006,\n2A.145/2005 der Schweizer Schwestergesellschaft, nämlich der Pflichtigen, zuzurechnen. Sämtliche Voraussetzungen einer Steuerumgehung seien erfüllt. Die rechtliche\nGestaltung mit diversen Offshore-Gesellschaften sei ungewöhnlich, sachwidrig und\nden wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Es habe keine saubere\nTrennung zwischen den Vermögen und Einkünften der Pflichtigen sowie den diversen\nOffshore-Gesellschaften stattgefunden. Die Rechtsgestaltung sei getroffen worden, um\nSteuern einzusparen.\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n- 10 -\n\n"}