{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n b) Das Recht zur Veranlagung für die Steuerperiode 1999 verjährte demnach\nallgemein am 31. Dezember 2004. Das kantonale Steueramt hat mit Auflage vom\n2. November 2004 indessen u.a. für die Steuerperiode 1999 (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) Unterlagen zu den Mieterträgen verlangt. Diese\nVerfügung stellt eine Amtshandlung im Sinn von Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG bzw. § 130\nAbs. 3 lit. a StG dar. Der Einwand der Pflichtigen in der Replik vom 6. Dezember 2010,\nder Beweis für die Zustellung der Auflage vom 2. November 2004 sei nicht erbracht\nworden, verfängt nicht, da sie – durch ihre heutige Vertreterin (...) – am 15. November\n2004 auf diese Auflage reagiert hat. Ihr Einwand erweist sich unter diesen Umständen\nals trölerisch. Damit hat die Veranlagungsverjährung – zu einem allerdings nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 2. und dem 15. November 2004 – neu zu laufen\nbegonnen.\n\nIn der Folge fanden am 20. Januar und am 19. März 2009 Besprechungen\nunter Teilnahme des Steuerkommissärs und weiteren Vertretern der Steuerbehörden\nsowie der Vertreterin der Pflichtigen statt. Dabei wurden die einzelnen offenen Punkte\nbesprochen; mit Schreiben vom 7. April 2009 nahm die Pflichtige bzw. die Vertreterin\nnochmals zum Ergebnis der Besprechung vom 19. März 2009 Stellung. Die Besprechungen stellen auf Fortführung des Verfahrens gerichtete Amtshandlungen dar, sodass damit die fünfjährige Verjährungsfrist wiederum neu zu laufen begann.\n\nAm 21. Oktober 2009 wurde die Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 1.1. – 31.12.1999 bzw. der Hinweis direkte Bundessteuer 1.1. – 31.12.1999\nund am 29. Oktober 2009 die Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer (Steuerrechnung) versandt. Diese wurden am 26. Oktober bzw. 5. November 2009 zugestellt.\nZu diesem Zeitpunkt war die Veranlagungsverjährung aufgrund des neuen Fristenlaufs\nnoch nicht eingetreten, weshalb das kantonale Steueramt zur Vornahme der Einschätzungen berechtigt war. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Vorbringen der\nPflichtigen in Bezug auf die Frage, ob die Untersuchungshandlungen der ESTV die\nVerjährungsfristen überhaupt unterbrochen haben, einzugehen.\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n-8-\n\n4. a) Die F AG war gemäss Handelsregister am 16. Juli 1998 mit einem Aktienkapital von 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.- gegründet worden. Nach Sachdarstellung der Pflichtigen erwarb C am 30. August 1998 in eigenem Namen 51 Aktien; der\nVertrag wurde am 20. Dezember 1998 vollzogen. Seit dem 19. April 1999 war C als\nPräsident des Verwaltungsrats (und einziges Mitglied) für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Am 9. August 1999 verkaufte er die 51 Aktien an die E; dieser Vorgang ergibt sich aus dem den US-amerikanischen Börsen-Aufsichtsbehörden eingereichten\nund von dieser publizierten Quartalsabschluss der E per 30. Juni 1999, welcher im\nAnhang den vollständigen Text des Vertrags wiedergibt. Als Verkäufer wird darin C\ngenannt, welcher gemäss Vertrag über 51 Aktien verfügte, die zum Gegenstand des\nVertrags erklärt wurden. In der ebenfalls publizierten Note 6c des Anhangs zum Abschluss per 31. März 2000 der E wird der Vollzug des Verkaufsvertrags am 15. November 1999 vermeldet. Über die Aushändigung der Aktien und die Bezahlung des\nKaufpreises liegen keine Belege vor; diese Vorgänge werden von der Pflichtigen allerdings auch nicht grundsätzlich bestritten. Sowohl Erwerb als auch Verkauf der F-Aktien\ndurch C in seinem Namen sind damit nachgewiesen, unter Vorbehalt des von der\nPflichtigen erhobenen Einwands des treuhänderischen Erwerbs für H in Deutschland.\n\n"}