{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n Die Rekurskommission ordnet nur ausnahmsweise einen weiteren (zweiten)\nSchriftenwechsel an (Art. 142 Abs. 3 DBG bzw. § 148 Abs. 2 StG). Dies erfolgt dann,\nwenn eine Rechtsschrift neue und relevante Vorbringen enthält. Vorliegend sind keine\nGründe für die Anordnung eines dritten Schriftenwechsels ersichtlich, denn die Dupliken enthalten keine neuen Vorbringen, zu welchen das Steuerrekursgericht eine Stellungnahme der Pflichtigen benötigt. Der Antrag auf Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ist daher abzuweisen.\n\nIm Übrigen steht es der Pflichtigen nach der neuesten bundesgerichtlichen\nRechtsprechung frei, von sich aus eine Stellungnahme einzureichen, wenn sie es für\nnotwendig erachtet; einer ausdrücklichen Fristansetzung durch das Steuerrekursgericht bedarf es nicht mehr. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs reicht es aus, die\nRechtschriften der Steuerverwaltungen der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuzustellen. Äussert sich diese in der Folge nicht von sich aus, ist Verzicht auf einen weiteren\nSchriftenwechsel anzunehmen (BGE 133 I 98 E. 2.2. und 2.3). Einer förmlichen Fristansetzung bedarf es nach Auffassung des höchsten Gerichts sogar ungeachtet eines\nformell gestellten Antrags auf Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht; im\nkonkreten Fall hat das Bundesgericht die antragstellende Partei auch nicht auf dieses\nÄusserungsrecht hingewiesen (BGr, 16. Februar 2009, 2C_255/2008, www.bger.ch).\n\nDie Dupliken sind der Pflichtigen am 31. Januar 2011 zugesandt worden. Damit ist den Anforderungen des rechtlichen Gehörs entsprochen worden. Am 2. Februar\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n-6-\n\n2011 hat die Pflichtige hierzu eine Stellungnahme abgegeben; weitere Eingaben liegen\nnicht vor. Da es der Pflichtigen demnach frei stand, von sich aus eine weitere Stellungnahme abzugeben, ist ihrem Antrag in Ziff. 2 des Schreibens vom 2. Februar 2011,\neine allfällige Verweigerung eines weiteren Schriftenwechsels mittels anfechtbarer Verfügung zu eröffnen, nicht zu folgen.\n\n3. a) Gemäss Art. 120 Abs. 1 Satz 1 DBG verjährt das Recht, eine Steuer zu\nveranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.\n\nDie Verjährung beginnt nicht oder steht still (Abs. 2):\na. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;\nb. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;\nc. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz\nsteuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.\n\nDie Verjährung beginnt neu mit (Abs. 3):\na. jeder auf die Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis\ngebracht wird;\nb. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden;\nc. der Einreichung eines Erlassgesuchs;\nd. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung\noder wegen Steuervergehens.\n\nDas Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt (Abs. 4).\n\nIm kantonalen Recht entspricht der Wortlaut von § 130 StG dieser Regelung.\nZu den Amtshandlungen gemäss Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG bzw. § 130 Abs. 3 lit. a StG\ngehören alle Handlungen, welche auf Fortführung des Verfahrens gerichtet sind. In\nBetracht kommt etwa ein Schreiben der Veranlagungsbehörde an die steuerpflichtige\nPerson, mit welchem Unterlagen für die Veranlagung eingefordert werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 120 N 15 DBG\nund Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 130 N 16\nStG). Amtshandlungen der Steuerbehörden, welche der steuerpflichtigen Person nicht\nzur Kenntnis gebracht werden, fallen nicht unter diese Bestimmung. Die Unterbre-\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n-7-\n\nchungshandlung muss von der Behörde vorgenommen werden, welche zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung zuständig ist. Die Unterbrechungsgründe bewirken, dass die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren wieder neu zu laufen beginnt.\n\n"}