{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\n Am 21. Oktober 2009 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtige für die\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. – 31.12.1999 mit einem steuerbaren Reingewinn\nvon Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 217'000.- ein und stellte für die\ndirekte Bundessteuer die Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. …\nund einem Eigenkapital von Fr. 217'348.- in Aussicht. Darin rechnete er den Erlös von\nFr. 9'009'000.- aus dem \"Verkauf Beteiligung F\" sowie von der F AG geleistete Zinsen\nvon Fr. 18'000.- auf und verwies zur Begründung auf Ziff. 3.6 des Berichts ASU.\n\nB. Hiergegen liess die Pflichtige am 18. November 2009 Einsprache erheben\nund beantragen, die Einschätzungen wegen Eintritt der Veranlagungsverjährung aufzuheben; eventualiter sei sie gemäss Steuererklärung einzuschätzen; subeventualiter\nsei der Beteiligungsabzug zu gewähren. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 8. April 2010 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 7. Mai 2010 wiederholte die Pflichtige\ndie Einspracheanträge; weiter stellte sie das Subsubeventualbegehren, die Sache zur\nUntersuchung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Zur Begründung des\nHauptantrags machte sie geltend, die Veranlagung der Steuerperiode 1999 sei verjährt. Der mit Eventualantrag verlangte Verzicht auf die Aufrechnungen sei gerechtfertigt, weil sämtliche im Zusammenhang mit den Transaktionen F zugeflossenen Vermö-\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n-4-\n\ngenswerte treuhänderisch für einen H in Deutschland erworben und diesem übergeben\nworden seien. Es habe sich um ein klassisches Treuhandgeschäft gehandelt mit der\nFolge, dass es weder auf der Stufe der Pflichtigen noch derjenigen von C irgendwelche\nSteuerfolgen ausgelöst habe. Überdies sei selbst bei Verneinung eines Treuhandverhältnisses eine Zurechnung der von C abgeschlossenen Geschäfte an die Pflichtige\nnicht zulässig, da die entsprechenden Voraussetzungen der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung nicht erfüllt seien. Es handle sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn von C. Die Steuerbehörden verletzten durch ihre überspannten Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses zudem das Verbot des überspitzten Formalismus. Die erfolgte Besteuerung verstosse gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Nur für den Fall, dass all diesen Anträgen nicht stattgegeben würde,\nmachten sie weiter geltend, dass die Steuerbehörden das rechtliche Gehör der Pflichtigen und ihre Untersuchungspflicht verletzt hätten, da sie einfach auf den Untersuchungsbericht der ASU abgestellt, insbesondere aber zwei von der Pflichtigen angebotene Zeugen nicht angehört hätten.\n\nDas kantonale Steueramt beantragte in seiner Beschwerde-/Rekursantwort\nvom 16. Juni 2010 Abweisung der Rechtsmittel. Darin hielt es an den bisherigen Ausführungen fest. Am 19. August 2010 schloss sich die ESTV in Antrag und Begründung\nden Ausführungen des kantonalen Steueramts an.\n\n25. August 2010 verlangte der Präsident der Steuerrekurskommission II von\nder Pflichtigen Kostenvorschüsse von Fr. 17‘000.- (Beschwerdeverfahren) bzw. von\nFr. 36'000.- (Rekursverfahren), da die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)\nmit Verfügung vom 28. Juni 2010 den Konkurs über die Pflichtige eröffnet hatte. Die\nKostenvorschüsse wurden innerhalb erstreckter Frist geleistet.\n\nAuf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Pflichtige in ihrer\nReplik vom 6. Dezember 2010 und das kantonale Steueramt in seiner Duplik vom\n21. Dezember 2010 an ihren Anträgen fest. Die ESTV nahm am 24. Januar 2011 ebenfalls Stellung. Nach Erhalt der Kopien der Rechtsschriften der Gegenparteien beantragte die Pflichtige am 2. Februar 2011 die Ansetzung eines weiteren Schriftenwechsels.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n-5-\n\n1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes\nin der alten und neuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das\nvorliegende, noch bei der Steuerrekurskommission II eingegangene Geschäft ist als\nFolge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und\nwird unter den Geschäftsnummern 1 DB.2010.105/1 ST.2010.139 weitergeführt.\n\n2. Die Pflichtige stellte am 2. Februar 2011 den Antrag auf Durchführung eines\ndritten Schriftenwechsels. Falls dem Antrag nicht entsprochen werde, sei dies mit anfechtbarer Verfügung zu eröffnen.\n\n"}