{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-105_2011-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_105_lx.pdf", "Checksum": "2b9be00ce8eae6ee670c6ce058d2bff8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.105", "ST.2010.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:13", "Checksum": "cdd9dff254e894d9592f041f2da15cd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2011 DB.2010.105\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999 | Mit Zustellung der gegnerischen Rechtsschriften ist dem rechtlichen Gehör genüge getan; einer ausdrücklichen Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels bedarf es nicht, auch wenn dies eine Partei beantragt. \nDer Vorwurf der Steuerbehörden, die pflichtige Gesellschaft habe eine konkurrenzierenden Tätigkeit des geschäftsführenden Anteilsinhaber toleriert und ihm dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung erbracht, lässt sich nicht halten, da die angeführte Handlung nicht in den Geschäftsbereich der Pflichtigen fiel. \nDie Voraussetzungen für einen Durchgriff von einer angeblich im Ausland befindlichen Schwestergesellschaft auf die pflichtige Gesellschaft sind nicht erfüllt, da die Auslandsgesellschaft eine eigene selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, in welche die Pflichtige nicht involviert war. | Art. 58 Abs. 1, 142 Abs. 3 DBG; §§ 64 Abs. 1, 148 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n\nEntscheid\n\n14. April 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\nA AG,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch B&P tax and legal AG,\nKramgasse 61, Postfach, 3000 Bern 7,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1.1. - 31.12.1999 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.1999\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA.1. Die A AG (nachfolgend die Pflichtige) mit Sitz in B bezweckt gemäss\nHandelsregistereintrag den Erwerb und Handel mit Grundstücken sowie den Bau von\nGeschäftshäusern; ferner kann sie auch Handel mit Textilien betreiben und Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, verwalten und veräussern. Sie wird zu 100%\nvon den Eheleuten C und D gehalten. Einziger Zeichnungsberechtigter ist C.\n\nGemäss auf der Internetseite der U.S. Securities and Exchange Commission\n(SEC) publizierten Geschäftsberichten war C u.a. Mehrheitsaktionär und Präsident des\nVerwaltungsrats und ab 1998 Geschäftsführer der an der NASDAQ kotierten E. Aus\nden Geschäftsberichten ging weiter hervor, dass er am 9. August 1999 einen Vertrag\nabschlossen hatte über den Verkauf eines Aktienanteils von 51% an der F AG an die E\nfür einen Preis von 1'750'000 Aktien der E und USD 790'000.- sowie weiteren 350'000\nE-Aktien, falls die F in der Folge ein bestimmtes Ertragsziel erreichen würde. Der Vertrag wurde laut den Geschäftsberichten am 15. November 1999 vollzogen.\n\nAm 10. Mai 2004 erteilte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements der Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (ASU) der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung (ESTV) den Auftrag, gegen die Pflichtige sowie die Eheleute C und\nD und weitere natürliche und juristische Personen eine besondere Untersuchung nach\nArt. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember\n1990 (DBG) durchzuführen. In der Folge fanden bei diversen Personen Hausdurchsuchungen und Aktenbeschlagnahmungen statt.\n\nDie Eidgenössische Bankenkommission (EBK) eröffnete im Juli 2007 ebenfalls eine Untersuchung gegen die Pflichtige und diverse sich in ihrem Umfeld bewegende Gesellschaften (u.a. E, G) wegen möglicher Verletzungen finanzmarktrechtlicher\nVorschriften. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. August 2007 setzte sie u.a.\neinen Untersuchungsbeauftragten über die Pflichtige ein; ab diesem Zeitpunkt war allein dieser berechtigt, für die Pflichtige zu handeln. Zur Begründung führte sie aus,\ndass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Pflichtige in Verletzung des\nBundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 im Bankenund Effektenhandelbereich tätig gewesen sei. Mit Verfügung vom 1. November 2007\nsetzte die EBK die Pflichtige in Liquidation und ernannte den Untersuchungsbeauftrag-\n\n1 DB.2010.105\n1 ST.2010.139\n-3-\n\nten zum Liquidator. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGr,\n22. September 2009, 2C_276/2009).\n\n2. In der Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.1999 deklarierte\ndie Pflichtige einen Reingewinn von Fr. 5'973.- und ein steuerbares Eigenkapital von\nFr. 217'348.-. Das kantonale Steueramt überwies die Akten am 5. Juni 2001 an die\nASU. Mit Auflage vom 2. November 2004 verlangte der Steuerkommissär die Einreichung von detaillierten Aufstellungen über den Mietzinsertrag und Mieterspiegel. Die\nPflichtige antwortete mit Schreiben vom 15. November 2004. Am 8. Oktober 2008 erstattete die ASU ihren Untersuchungsbericht (nachfolgend Bericht ASU), und am\n13. November 2008 nahm die Pflichtige hierzu Stellung. Am 20. Januar und am\n19. März 2009 fanden Besprechungen der Steuerbehörden mit dem Vertreter der\nPflichtigen statt.\n\n"}