5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind nach Art. 144 DBG die Kosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Abs. 1) und steht ihnen von vornherein keine Parteientschädigung zu (Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Demgemäss beschliesst die Rekurskommission: Die Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt; und erkennt: 2 DB.2009.27 - 14 - 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. […] 2 DB.2009.27