e) Somit sind die Voraussetzungen für eine Revision hinsichtlich der Veranlagung 2001 nicht gegeben. Die Dinge verhalten sich somit im vorliegenden Verfahren gleich wie bezüglich der Bundessteuerveranlagung 2000. Auch wenn das Bundesgericht auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten ist, hat es in den Erwägungen gleichwohl mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts keine Revision möglich wäre. Das Gesuch ist mithin abzuweisen.