dd) Nach dem Gesagten vermögen die Pflichtigen auch aus den angerufenen Verfassungsbestimmungen, namentlich aus Art. 5, 9 oder 29 BV, sowie aus Staatsvertragsrecht wie Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weder ist ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder das Fairnessprinzip gegeben, noch geht es hier um die Korrektur eines strafrechtlichen Akts. All diese Einwände zielen an der Sache offenkundig vorbei, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen.