Genau betrachtet erschien er nicht nur als untauglich; vielmehr hat sich der Pflichtige mit dessen steuerlicher Verwendung wahrscheinlich krimineller Machenschaften bedient und schuldig gemacht und ist er (laut Urteil des Bezirksgerichts) einer strafrechtlichen Verurteilung mutmasslich nur mangels Anklage entgangen. Im Übrigen hätten die nachträglich im Strafverfahren erstellte hypothetische Berechnung der mit Medikamenten real erzielbaren maximalen Bruttogewinnmarge, gestützt auf welche das Strafgericht Einkäufe der D von Graumarkt-Ware nicht ausgeschlossen hat, um steuerlich beachtet zu werden, bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegt werden können und müssen.