So wurde in jenem Verfahren festgehalten, die als Beweismittel für den Erwerb von Medikamenten für die D auf dem Graumarkt seitens des Pflichtigen vorgelegte Sammelrechnung von H sei als dubios zu werten und die konkreten Umstände würden "ein schlechtes Licht auf den Angeklagten werfen". Mithin erwies sich der den Steuerbehörden vorgelegte Beleg dort ebenso als untauglich wie im Steuerverfahren. Genau betrachtet erschien er nicht nur als untauglich;